Lt.
Berufsbildungsgesetz darf Auszubildene nur ausbilden, wer persönlich
und fachlich geeignet ist.
Fachlich geeignet ist, wer die erforderlichen
berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzt.
Durch den Erwerb des ADA Scheins (Ablegen der
Prüfung nach der Ausbildereignungsverordnung) haben Ausbilder
die Möglichkeit den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen
Kenntnisse nachzuweisen.
Die Bundesregierung hat beschlossen, die
Ausbildereignungsverordnung für fünf Jahre auszusetzen.
Diese Regelung wurde zum Beginn des Ausbildungsjahres am 01.08.2003
wirksam.
Mit der Aussetzung der AEVO soll es Betrieben erleichtert werden
auszubilden. Es können nun auch Betriebe ausbilden, in
denen kein Ausbilder die Prüfung nach der AEVO abgelegt
hat.